Beschwerde, Ziffer: 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21Auszug aus EMRK Der “fürsorgerische“ Freiheitsentzug Bundesverfassung... |
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Musterbeschwerde Psychex |
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8. Art. 5 Ziff. 4, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 58 BV und Art. 397f Abs. 1 ZGB werden verletzt, indem die Mitglieder der Psychiatrischen Gerichtskommission des Kantons Zürich vom Regierungsrat gewählt worden sind. Dieser ist gleichzeitig (nur schon als Aufsichtsorgan über die Gesundheitsdirektion) oberstes Aufsichtsorgan über die Anstalten. Er berücksichtigt bei der Wahl der Mitglieder jene Personen, welche auch das von ihm kontrollierte Anstaltskonzept stützen. Etwas anderes anzunehmen, ist lebensfremd. Da keine öffentliche Diskussion stattfindet, kann der Regierungsrat seine Günstlinge erküren. Der Verfilzung ist Tür und Tor geöffnet. Eine Hand wäscht die andere, eine Gewalt installiert die andere. Das Prinzip der Gewaltentrennung wird klar verletzt.
Allerdings kann auch bei der Wahl durch das "Volk" von einer Unabhängigkeit der Richter keine Rede sein. Den unabhängigen Richter gibt es nicht! In dieses Amt wird nur gewählt, wer sich einer der herrschenden Parteien angeschlossen und seine Linientreue in Wort und Tat unter Beweis gestellt hat. Allzu kritische Geister haben nicht die geringste Chance, von den Plutokraten portiert zu werden.
9. Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 4, Art. 58 BV und Art. 397f Abs. 1 ZGB werden verletzt.
Die Freiheit ist nicht nur ein straf- und verwaltungsrechtlicher, sondern auch ein zivilrechtlicher Anspruch. Folgerichtig ist diese Freiheit auch im Zivilgesetzbuch geregelt worden. Im Falle einer sofortigen Festnahme hat der Betroffene daher nicht bloss Anspruch auf das Haftprüfungsverfahren gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK, sondern auch noch auf ein solches gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Im Kanton Zürich existiert indessen nur gerade ein einziges Gerichtsverfahren, was die angerufenen Rechte verletzt.
Auch am Postulat der Rechtssicherheit gemessen schneiden die Hüter der herrschenden Ordnung schlecht ab. Die Rechtssicherheit verlangt zwei von einander völlig getrennte Gerichtsverfahren mit voller Kognition jedenfalls dann, wenn - wie hier - das Rechtsgut der persönlichen Freiheit in Frage steht.
Die Möglichkeit der Anrufung des Bundesgerichtes behebt den Mangel nicht. Sie ist auch im Bereich des Zivil- und Strafprozesses vorgesehen. Gleichwohl ist der innerkantonale Instanzenzug eingerichtet. Dem Bundesgericht fehlt als Berufungsinstanz die volle Kognition. Die staatsrechtliche Beschwerde ist lediglich ein ausserordentliches Rechtsmittel. Im übrigen ist es nicht Sache des letzten nationalen Gerichts, in die Lücke zu springen, wenn auf kantonaler Ebene Rechtssicherheit und verfassungsmässiger Richter nicht gewährleistet sind.
10. Art. 5 Ziff. 1 lit. e, der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltene Grundsatz der Fairness und Art. 397a ZGB werden verletzt, sofern im Gerichtsverfahren zur Stützung einer Geisteskrankheit auf das Verhalten und die Äusserungen des Betroffenen nach der Anstaltseinweisung abgestellt wird.
Der Richter muss die beiden Phasen vor und nach der Einweisung streng voneinander trennen. Stellt sich heraus, dass vor der Einweisung keine Gründe vorgelegen haben, welche eine Geisteskrankheit stützen, wohl aber nachher, so sind Einweisung und Aufenthalt selbst der Auslöser einer solchen Krankheit. Die "Therapie" liegt alsbald auf der Hand: Sofortige Entlassung! Das Verbot, den Zustand des Betroffenen nach der Einweisung in das Urteil miteinzubeziehen, liegt in der Unmöglichkeit begründet, die Symptome von Freiheitsentzug und Geisteskrankheit sicher voneinander unterscheiden zu können.
11. Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 4 BV und Art. 397f Abs. 1 ZGB werden verletzt.
Fairness, Willkürverbot, Anspruch auf rechtliches Gehör und die Minimalvorschriften des Zivilgesetzbuches verlangen nach einem Verfahren, welches - wie schon erörtert - der gründlichen Erforschung des Sachverhalts unter Wahrung rechtsstaatlich anerkannter Formen dient. Die Nachforschungen sind von Amtes wegen auf allen Stufen des Verfahrens zu tätigen.
Wie schon ausgeführt, ist im Einweisungsverfahren ein solches Verfahren nicht in Ansätzen erkennbar. Das gleiche gilt für die Periode des Anstaltsaufenthaltes. Die Erforschung gerade einer "Geisteskrankheit", wenn es so etwas überhaupt gibt, bedürfte gründlichster Analysen. Es wären durchaus die Regeln einer fortschrittlichen Psychoanalyse bzw. -therapie anzuwenden. Der Aufwand wäre äusserst zeit- und personalintensiv. Wie indessen notorisch ist, fehlen in den schweizerischen psychiatrischen Anstalten sowohl in quantitativer wie qualitativer Hinsicht die Fachkräfte, welche solche Analysen lege artis durchzuführen vermöchten. Die Anstalten sind Durchlaufstationen von in Ausbildung begriffener Ärzte. Diese sogenannten Assistenten oder gar Kandidaten der Medizin verfügen weder über genügende Berufs- noch Lebenserfahrung. Die Zwangspsychiatrisierung eines Menschen zählt zu einem der schicksalsschwersten Eingriffe. Entsprechend hoch sind die Anforderungen an den für die Unfreiheit unmittelbar Verantwortlichen zu stellen. Lehrlinge haben da nichts zu suchen. Sie können - wie etwa in der Strafuntersuchung die Auditoren - bei der psychiatrischen Untersuchung (Befragungen von Eingewiesenem, Konfliktpartnern und Dritten) dabei sein, zuschauen und zuhören, keinesfalls aber dürfen sie auf eigene Faust den Richter spielen. Die Tatsache, dass in den Anstalten Assistenten selbständig beispielsweise in der Gegend herumtelefonieren, um alsbald ihre (entsprechend ihrem Erfahrungsstand notwendigerweise einseitigen) Befragungsergebnisse in der Krankengeschichte zu notieren, stellt nicht nur einen schweren Form-, sondern - wie noch zu rügen sein wird - einen ebensolchen Behandlungsfehler dar.
Die mit der Zwangspsychiatrie befassten Ärzte pflegen die Unart, nicht Tatsachen, sondern Bewertungen nachzujagen. Auch das ist hier anzuprangern. Sie reden von Drohungen, Selbstmordgedanken, Logorrhöe, Autismen oder gar Phrenien, Manien, Phobien, Depressionen, Paranoia und dergleichen mehr. Vergeblich sucht man in ihren Berichten und Verlautbarungen den genauen Wortlaut der "Drohung", des geäusserten Gedankens, des "Geschwätzes". Schon gar nicht wird der Betroffene zur einer Begründung seiner Äusserungen angehalten; dazu fehlt die Zeit ebenso wie zum genauen Hinhorchen. Und so passiert eben, was ein englischer Psychiater mit dem berühmten Satz, ein Schizophrener höre auf, schizophren zu sein, sobald er sich verstanden fühle, auf den Punkt gebracht hat: Die Zwangspsychiatrisierten werden dank des Unverstandes, welchen man ihnen entgegenbringt, zu Geisteskranken.
Die Einseitigkeit der Zwangspsychiatrie feiert Urständ. Obwohl sie selber predigt, dass nur dort eine Geisteskrankheit relevant werde, wo die Akzeptanz der Konfliktpartner fehle, unterlässt sie es regelmässig, der "Exploration" eben dieser Partner die gebührende Aufmerksamkeit zu schenken. Was die Gegenparteien des Eingewiesenen verkünden, wird zum Vollwert genommen. Keine Fragezeichen, kein Forschen nach deren Anteil am Konflikt. Das gäbe ja nur Komplikationen und würde das ganze schöne Zwangskonzept über den Haufen werfen. Man braucht - wie im Strafrecht - einen Schuldigen, ein Opfer. Damit das alles nicht so direkt ins Auge sticht, versteckt man das Opfer: Es wird zum "Patienten", ein ach so hilfloses, armes und krankes Geschöpf. Der Anstaltsaufenthalt wird zur Wohltat für ihn. Er darf jetzt im "geschützten Rahmen" einer "Klinik" leben...
Die angerufenen Bestimmungen werden verletzt, weil der Richter regelmässig und tale quale auf die Basteleien der Anstalten abstellt. Wenn der Art. 397f Abs. l ZGB ein rasches und einfaches Verfahren vorschreibt, heisst dies nicht, dass jener schludrig sein darf. Die gleiche Formulierung findet sich in Art. 343 OR. Es wäre völlig undenkbar, dass ein Arbeitsrichter sein Urteil mit den von einer Partei - beispielsweise dem Arbeitgeber - verfassten Aktennotizen bepflasterte. Dort wie hier sind die Richter verpflichtet, alles selber abzuklären, wobei sie die prozessualen Formvorschriften zu beobachten haben. Die Raschheit und Einfachheit des Verfahrens bezieht sich auf die sofortige Anhandnahme, die Abkürzung von Fristen, die Zusammenlegung von Haupt- und Beweisverfahren, die Verschonung des Betroffenen vor den üblichen prozessualen Überforderungen etc..
12. Es sind sämtliche Urkunden, die nicht in einer formgerechten Untersuchung zustande gekommen sind, aus den Akten zu entfernen, da ansonsten Art. 5 Ziff. 1 lit. e, Art 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 4 BV und Art. 397 f Abs. 1 ZGB verletzt werden. Dies gilt insbesondere von der sogenannten Krankengeschichte. Sie ist nicht die Geschichte des Betroffenen, sondern derjenigen, welche sich in ihr verewigen. Sie stellen darin lediglich ihre Sicht der Dinge dar. Da der Betroffene bei solchen Schreibarbeiten nicht dabei ist und daher auch nicht sofort wegen falscher Protokollierung remonstrieren kann, entbehren die Aufzeichnungen jeglichen Beweiswertes. Im Gegenteil! Sie fixieren geradezu die Vorurteile. Sofern der Schreiberling einen Vorfall notiert, an welchem er selber beteiligt war, ist die Beschönigung seines eigenen Anteils die Regel, die Fehler werden dem anderen zugeschoben. Etwas anderes anzunehmen, ist lebensfremd. Jeder weitere Schreiberling wird zudem durch die Voreinträge automatisch in die Sicht seines Vorgängers verführt, womit sich die Vorurteile potenzieren. Am Schluss verdichtet sich das Zusammengeschusterte zum fürchterlichen Bild über den Betroffenen: Er ist geisteskrank! Für ein solches Verdikt ist die Krankengeschichte völlig untauglich. Viel mehr als den Schluss, dass der Betroffene in den Köpfen ihrer Verfasser zum Geisteskranken geworden ist, lässt sie nicht zu. Im Jargon der Psychiatrie ausgedrückt handelt es sich um Projektionen.
Die Notizen der Anstalt können auch nicht als Gutachten Eingang in den Prozess finden. Die in Art. 397e Ziff. 5 ZGB genannten Sachverständigen dürfen gerade eben nicht von der Anstalt stammen. Sofern das Anstaltspersonal aus eigener Wahrnehmung über relevante Tatsachen berichten kann, sind diese Personen als Parteivertreter im Prozess einzuvernehmen.
Die Angaben der Hausärzte bzw. der behandelnden Ärzte, welche unsere Klientschaft in die Anstalt eingewiesen oder Auskünfte über sie gegeben haben, unterliegen ebenfalls einem Beweisverwertungsverbot, da das Berufsgeheimnis verletzt wird. Unverwertbar bleiben schliesslich Informationen von Angehörigen, welchen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht und die nicht darauf hingewiesen worden sind.
13. Es wird beantragt, dass unserer Klientschaft vor der Hauptverhandlung persönlich Einsicht in die vollständigen Akten zu gewähren ist. Sie ist technisch zu organisieren (Versendung der Akten in die Anstalt oder Chauffierung unserer Klientschaft zum Gericht). Die Abweisung des Antrages zieht die Verletzung von Art. 4 BV nach sich.
Die Tatsache, dass lediglich die Richter den Akteninhalt kennen, während der diesen gegenüberstehende Betroffene nie genau weiss, was alles über ihn zusammengetragen worden ist, stellt eine der wohl heimtückischsten Benachteiligungen dar. Durch die Lektüre der Akten vor der Verhandlung weiss der Zwangspsychiatrisierte, was der Richter weiss. Der mit dem alleingepachteten Wissen des Gerichtes verbundene Machtvorteil ist in einem wirklich freiheitlich demokratischen Rechtsstaat unstatthaft. Nicht wahr?
14. Art. 5 Ziff. 1 EMRK, Art. 4 BV und Art. 397a ZGB sind verletzt.
Selbst wenn eine Geisteskrankheit unserer Klientschaft erstellt wäre, rechtfertigte dies Zwangseinweisung und Anstaltsaufenthalt nicht. Voraussetzung ist eine schwerste, unmittelbare Drittgefährdung. Einen "Geisteskranken", der niemandem etwas zuleide tut, muss man laufen lassen.
Eine Selbstgefährdung zum Anlass einer Einschliessung zu nehmen, ist unzulässig. In der Schweiz sind weder Selbstmord noch Selbstverstümmelung unter Strafe gestellt. Wie in der Schweiz tätige Vereinigungen, namentlich die Exit, beweisen, ist der Selbstmord für jedermann frei. Ein grosser Bruchteil des Volkes wählt denn auch diese Todesart. Eine Praxis, wonach nur die Urteilsfähigen, nicht jedoch die Urteilsunfähigen das Recht darauf besässen, ist absurd und willkürlich. Sie entpuppt sich bei näherer Betrachtung als Vorwand, Macht über eine Minderheit ausüben zu können. Das hat den weiteren (beabsichtigten) Effekt, dass die grosse Masse durch die damit verbundene Demonstration der Macht geschreckt und gefügig gemacht wird.
Andere Selbstgefährdungen sind nicht relevant. So ist beispielsweise jedermann frei, soviel zu rauchen, wie er will, obwohl bekannt ist, dass der Raucher seine Gesundheit gefährdet. Ebenso darf jedermann ein Auto lenken, obwohl er sich der Gefahr aussetzt, zutode zu kommen, verkrüppelt oder verletzt zu werden. Die Liste der tolerierten Selbstgefährdungen liesse sich beliebig erweitern. Da demnach eine Selbstgefährdung bis und mit eigenem Tod im schweizerischen ordre public Platz hat, ist kein Fall einer Selbstgefahr vorstellbar, welcher sich nicht auch ein Geisteskranker aussetzen dürfte.
Was die Drittgefährdung anbelangt, ist durch wissenschaftliche Untersuchung belegt, dass die sogenannten Geisteskranken nicht gefährlicher als der Durchschnitt der Bevölkerung sind. Im übrigen ist bei der Abschätzung der Gefahr der gleiche Massstab anzulegen, welcher gesamtgesellschaftlich gilt. Es ist erneut auf das Schädigungspotential der Motorfahrzeuge zu verweisen, die nicht nur dem Führer, sondern jedem Dritten Tod und Verderben bringen können. Gleiches ist über die von den Unternehmern in der Schweiz eingerichteten gefährlichen Arbeitsplätze zu sagen. Auch dort fallen jährlich etwa gleich viele Tote, Verkrüppelte und Verletzte wie im Strassenverkehr an. Zusammen sind es gegen einhunderttausend. Der Gefahren sind sich alle Beteiligten voll bewusst. Jedermann kennt das Schädigungspotential von Mensch mit Maschine. Allgemein ist auch das Wissen, dass Kinder oder Greise völlig unversehens auf die Fahrbahn treten können. Jeder, der sich ans Steuer eines Autos setzt, nimmt dieses Risiko in Kauf. Er handelt damit - in der Sprache der Juristen - eventualvorsätzlich. (Da jedoch praktisch alle durch die Verlockungen der Automobilfabrikanten zu bestandenen bzw. potentiellen Tätern geworden sind, wird der Vorsatz verdrängt und lediglich eine Fahrlässigkeit geltengelassen).
An diesem Sachverhalt gemessen ist die Einschliessung eines Geisteskranken nur dann möglich, wenn er einen Dritten unmittelbar an Leib und Leben schwerstens bedroht. Dabei kommt es auf die von ihm verwendeten Mittel an. Sie müssen geeignet sein, entweder den Tod oder eine Körperverletzung von erheblichem Ausmass herbeizuführen. Einfache Körperverletzungen oder gar Tätlichkeiten genügen nicht. Die Zehntausenden von Körperverletzungen im Strassenverkehr und an gefährlichen Arbeitsplätzen beweisen, dass nach schweizerischem ordre public nicht nur die Gefahr von solchen Verletzungen, sondern auch deren Verwirklichung als Normalität akzeptiert wird. Wenn ein sogenannter Geisteskranker einen Menschen tatsächlich verletzt, bietet das Strafrecht mit den dortigen Massnahmemöglichkeiten genügend Handhabe, dagegen einzuschreiten.
Tätlichkeiten sind in der Schweiz - auch wenn man es nicht wahrhaben will - ebenfalls völlig normal. Raufereien gehören zum Alltag. Männer und Frauen schlagen Kinder, in turbulenten Beziehungen (vor solchen Turbulenzen ist niemand gefeit) setzt es Schläge ab. Schon mancher Vater ist von seinem Sohn in die Schranken geprügelt worden.
Einem Geisteskranken das jedermann zugestandene Recht auf Gefährdung eines anderen abzusprechen, ist willkürlich.
Auch hinter dem Konstrukt der Drittgefahr steckt das unehrenhafte Motiv der Machtdemonstration. Dem unter dem Vorwand seiner Gefährlichkeit Eingesperrten soll handfest vor Augen geführt werden, wo de Bartli de Moscht holt. Gleichzeitig soll die Sanktion dem übrigen, subordinierten Teil der Bürgerschaft deutlich signalisieren, dass sie gefälligst zu "funktionieren" habe. Was das heisst, weiss jeder: Mitwirkung bei Produktion, Absatz, Konsum und Abfallbeseitigung; sich ausbeuten lassen, um Geld und Macht der heutigen Potentaten zu äufnen. (Dass diese im Gegenzug mit Servilität, Heuchelei, offenem und verstecktem Hass oder dergleichen belohnt werden, ist ihr Problem).
Eine unmittelbare, schwerste Drittgefährdung unserer Klientschaft ist jedenfalls nicht erstellt. Damit ist die Einschliessung ungesetzlich. Auszug aus EMRK < hier
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